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3. Kriegs- und Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen
3.3. Rechtsprechung
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Gericht: OLG Celle
Datum: 1970-01-22
Az: 1 Ss 343/69
1. Das Recht zur Kriegsdienstverweigerung entspringt zwar unmittelbar der Verfassung, zu seiner Ausübung bedarf es aber der Prüfung und Feststellung in dem dafür gesetzlich vorgesehenen Verfahren. [amtl. Leitsatz]
2. Das Problem der unzulässigen Doppelbestrafung stellt sich im Gegensatz zur Ersatzdienstverweigerung nicht, wenn ein Wehrpflichtiger Dienstflucht begeht. hm
Fundstellen:
JZ 1970, 610
Entscheidungsbesprechung
Evers JZ 1970, 612